Satzung


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Satzung der Alzheimer Gesellschaft Landkreis Altötting e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Landkreis Altötting e.V.“

(2) Er führt den Namenszusatz „Selbsthilfe Demenz“.

(3) Er hat seinen Sitz in Altötting.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Er entwickelt und fördert Hilfen für alle von der Alzheimer-Krankheit oder von anderen Demenzerkrankungen direkt oder indirekt betroffenen Menschen. Dies schließt Angehörige und alle an der Versorgung beruflich oder als sonstige Helfer Beteiligten ein. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung von der Würde des behinderten Lebens.

(2) Der Verein will insbesondere:

  • Verständnis und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für die alzheimerische Krankheit oder andere fortschreitende Demenzerkrankungen fördern,
  • Gesundheits- und sozialpolitische Initiative anregen und bereits vorhandene unterstützen
  • Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung bei den Betroffenen und die Hilfe zur Selbsthilfe bei Angehörigen fördern,
  • Für die Kranken und die Betreuenden durch Aufklärung, emotionale Unterstützung und öffentliche Hilfen Entlastung schaffen,
  • neue Betreuungsformen anregen, unterstützen und erproben,
  • zur Verbreitung sich bewährender Betreuungsformen beitragen,
  • örtliche/regionale Zusammenkünfte, Vorträge und Fachtagungen veranstalten,
  • finanzielle Mittel zur Förderung der Vereinsziele erschließen,
  • im Landesverband der Deutschen Alzheimer Gesellschaft und im Bundesverband mitarbeiten

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfe nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Anträge auf Mitgliedschaft schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist dieser der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod;
  • durch Austritt aus dem Verein zum Ende des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung ist nur gültig, wenn sie schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt wurde;
  • durch Streichung:

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimalige Mahnung mit der Zahlung des Betrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann erfolgen, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  • durch Abschluss:

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschrieben Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben, diese entscheidet endgültig.

  • Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind bis Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung (§ 7)
  • der Vorstand (§ 8)
  • fachlicher Beirat (§ 11)
  • die Arbeitsausschüsse (§ 12)

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

a)      Wahl des Vorstandes

b)      Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen

c)      Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins

d)      Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer

e)      Entlastung des Vorstandes

f)       Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

g)      Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundes- und Landesverbandes

h)      Beschlussfassung über Satzungsänderung

i)        Beschussfassung über Anschluss anderer Organisationen

j)        Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe des Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und von ihr/ihm geleitet.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von Zweidrittel der Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliedersammlung abzusenden.

(4) Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, ist jedoch ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Mitglieder, die anwesend sind, erhalten je eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragungen an andere Mitglieder zu einer bestimmten Mitgliederversammlung sind möglich, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei übertragene Stimmen haben.

(6) Wahlen und Beschlussfassung erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ein solche von drei Vierteln erforderlich.

(7) Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand sollen mindestens 50 % Angehörige angehören, auch professionelle und ehrenamtliche Betreuer sowie wissenschaftliche Fachleute können gewählt werden. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. dem Vorsitzenden/Vorsitzende, dem/der Schatzmeister/in, dem /der Schriftführer/in und bis zu vier Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Weitere zwei Besitzer können vom Vorstand kooptiert werden. Wiederwahl ist zulässig. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und der Beiräte mit besonderen Aufgaben betrauen.

Der Vorstand kann eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen.

Sofern die Satzung nichts anders vorschreibt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die schriftliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung im Sitzungsprotokoll zu protokollieren.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein/eine Vertreter/in bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Delegierte

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren Delegierte für die Delegiertenversammlung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (Landes- und Bundesverband). Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass 50% der Delegierten pflegende Angehörige sein sollen. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Fachlicher Beirat

Der fachliche Beirat berät den Vorstand bei Entscheidungen, die besondere fachliche Kompetenz erfordern. Er besteht aus bis zu zwanzig Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden.

§ 12 Arbeitsausschüsse

Der Verein soll Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen.

§13 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a)      Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, sowie den Zweck der Speicherung;

b)      Berichtigung der Daten die zu seiner Person gespeicherten Daten sofern sie unrichtig sind;

c)      Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.

(3) Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsgängern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o.g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Salvatorische Klausel

Erweist sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

§ 16 Gültigkeit der Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.04.2018 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.